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14.08.2009 21:38 von teamredaktion
An die Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Saarbrücken
Rathaus
66111 S A A R B R Ü C K E N
Stadtratssitzung am 25.08.2009
Antrag zur Tagesordnung gemäß § 12 (3) GO SR LHS
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,
sehr geehrte Damen und Herren,
unter Bezugnahme auf § 12 (3) der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Landeshauptstadt Saarbrücken bitten wir, folgenden Antrag zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung der Sitzung des Stadtrates am 25.08.2009 aufzunehmen:
Antrag für mehr Effektivität und Demokratie in den Gremien
Der Stadtrat möge beschließen:
Begründung:
1. Anzahl der Gremiensitze
Die Gesamtzahl der Sitze in Gremien in die Stadtverordnete entsandt oder gewählt werden beläuft sich bei Ausschüssen auf etwa 175 und weiteren Gremien in Form von Aufsichtsräten, Beiräten, Zweckverbandsversammlungen usw. auf etwa 273. Entsprechend dieser kalkulierten Gesamtzahl von ca. 450 Mandaten entfallen rein rechnerisch auf jeden Stadtverordneten etwa 7 Sitze. Eine Vielzahl der Gremien dürfte im Hinblick auf Anzahl und Bedeutung überproportional besetzt sein. Aus Kosten- und Effektivitätsgründen scheint hier in einem ersten Schritt eine Reduzierung der Gremiensitze um ein Drittel auf etwa 300 ausreichend und angemessen. Rechnerisch entfielen dann auf jeden Stadtverordneten immer noch 5 Gremiensitze, was eine deutlich sachgerechtere Wahrnehmung der Funktionen bewirken würde.
2. Vorgesehene Sitzverteilung rechtswidrig
Nach dem Wegfall der 5%-Sperrklausel sind auch kleinere Gruppierungen im Stadtrat vertreten. Nach den bisher vorgelegten Berechnungen entfallen von Einzelfällen abgesehen auf diese Fraktionen oder Einzelvertreter keine Sitze in Gremien. Die Freien Wähler wären mit 14 bzw. 10 Sitzen in Gremien zu berücksichtigen. § 48 II KSVG legt fest, dass bei der Besetzung von Ausschüssen die im Gemeinderat vertretenen Parteien und Wählergruppen entsprechend ihrer Stärke berücksichtigt werden sollen. Dieses „sollen“ ist nach den Zielsetzungen des Gesetzes als „müssen“ zu interpretieren. Ansonsten werden kleinere Fraktionen und Einzelbewerber vom Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozess in Gremien ausgeschlossen. Die in § 48 II KSVG bei fehlender Einigung auf die Besetzung anzuwendende Verteilung durch Wahlverfahren mit einer Auszählung nach d’Hondt führt definitiv zum gänzlichen Ausschluss kleinerer Fraktionen. Dies ist mit dem Grundsatz des § 48 II 1 KSVG, der anteiligen Berücksichtigung in Gremien und dem Minderheitenschutz nicht vereinbar.
Das Beispiel der Fraktion Die Linke mit 11 Sitzen im Stadtrat im Vergleich zur FDP mit 6 Sitzen belegt dies überdeutlich. Trotz fast doppelter Anzahl von Stadtratsmitgliedern erhält Die Linke nach dem vorliegenden Berechnungsmodell in Ausschüssen die gleiche Anzahl von Sitzen wie die FDP. Mit Demokratie und Wahlgerechtigkeit hat dies wenig zu tun.
Mit dem schlichten Teilnahmerecht an Ausschusssitzungen ohne Stimmrecht kann dieses Demokratiedefizit nicht korrigiert werden.
3. Auswahlrecht
Ein Auswahlrecht dürfte von den jeweiligen Stadtverordneten nach Interessen, Neigungen und fachlichen Kenntnissen erfolgen. Der Ausschluss von Doppelbesetzungen durch kleine Fraktionen gewährleistet, dass die größeren Fraktionen praktisch in allen Gremien vertreten wären. Die Stadtverordneten nehmen daher insgesamt, gleichberechtigt und demokratisch am politischen Willensbildungsprozess in Ausschüssen und sonstigen Gremien teil, wobei sich kleinere Fraktionen auf Kernbereiche konzentrieren.